Satzung des vkm-Kiel
Verein für körper- und mehrfachbehinderte Menschen
Kiel und Umgebung e.V.
§ 1 Name , Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Verein für körper- und mehrfachbehinderte Menschen Kiel und Umgebung e.V.“
2. Der Sitz des Vereins ist Kiel.
3. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kiel eingetragen.
4. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten für oder gegen den Verein ist das Amtsgericht Kiel.
5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
6. Der Verein ist Mitglied beim Landesverband für körper- und mehrfachbehinderte Menschen Schleswig-Holstein e.V. und dem Bundesverband für körper- und mehrfachbehinderte Menschen e. V.
7. Alle Bestimmungen und Begriffe in dieser Satzung sind geschlechtsneutral gemeint, soweit sie sich nicht offensichtlich nur auf Damen oder Herren beziehen.
§ 2 Aufgabe und Zweck des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung und Betreuung von Menschen mit Behinderungen.
3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Aufgaben:
· Die Mitglieder zu informieren und zu beraten.
· Einrichtungen und Maßnahmen für Menschen mit Behinderung zu fördern, zu unterstützen und ggf. zu betreiben,
· Frühförderung anzuregen und ggf. zu betreiben und
· Die Öffentlichkeit über die besonderen Lebenssituationen der Menschen mit Behinderung und ihrer Angehörigen zu unterrichten und um Verständnis für sie zu werben.
4. Der Verein ist parteipolitisch neutral und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.
§ 3 Selbstlosigkeit
1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Austritt oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Kapitalanteile und keinen Ersatz für geleistete Sacheinlagen.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Der Verein gibt nur solche Daten weiter, wie sie im § 28 des BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) und der Erfüllung in eigener Sache dienlich sind.
6. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich.
§ 4 Mittel des Vereins
Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch Mitgliedsbeiträge, Geld- und Sachspenden, öffentliche Zuschüsse und sonstige Zuwendungen.
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
§ 5 Mitgliedschaft
1. Nichtrechtsfähige Vereine, natürliche Personen oder juristische Personen können Vereinsmitglieder werden.
2. Die Mitgliedschaft wird schriftlich beantragt, über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, freiwilligen Austritt, Auflösung der juristischen Person oder Ausschluss. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Der Ausschluss erfolgt durch Vorstandsbeschluss.
4. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis, der Anspruch des Vereins auf rückständige Beiträge bleibt bestehen. Eine Rückvergütung von Beiträgen, Sacheinlagen und Spenden ist ausgeschlossen.
5. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wenn ein Mitglied gegen Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für ein Jahr im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit
6. sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.
7. Über den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig.
§ 6 Arten der Mitglieder
Der Verein besteht aus:
a) ordentlichen Mitgliedern mit folgenden Rechten:
· Stimmrecht
· das Recht, sich mit vollendetem 18. Lebensjahr in Vereinsämter wählen zu lassen
· das Recht, Anträge zu stellen
· das Recht, an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen
b) fördernden Mitgliedern mit folgenden Rechten:
· alle Rechte der ordentlichen Mitglieder, außer Stimmrecht
§ 7 Organe des Vereins
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einmal im Jahr als ordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies vom Vorstand beschlossen wird oder mindestens ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks oder der Gründe beantragt.
3. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuberufen.
4. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über
· Wahl des Vorstandes
· Genehmigung des Jahresabschlusses
· Entlastung des Vorstandes
· In den Jahren mit gerader Jahreszahl wird der Kassenwart für 2 Jahre gewählt, in den Jahren mit ungerader Endzahl wird der Schriftführer für 2 Jahre gewählt.
· Jährliche Wahl eines Kassenprüfers für die Dauer von zwei Jahren, der nicht dem Vorstand angehört- eine Wiederwahl ist möglich
· Änderungen der Satzung
· Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages
· Auflösung des Vereins
· Entscheidung über Ausschlussberufung
5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
6. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
7. Satzungsänderungen, Beitragsfestsetzung und Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen.
8. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme.
9. Sitzungsverlauf und Beschlüsse sind zu protokollieren und durch den jeweiligen Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen.
Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus folgenden stimmberechtigten Mitgliedern
· dem Vorsitzenden
· dem stellvertretenden Vorsitzenden
· dem Kassenwart
· Optional bis zu 2 weiteren Mitgliedern
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretenden Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich, wobei jeder allein vertretungsberechtigt ist. Im Innenverhältnis darf der stellvertretende Vorsitzende nur vertreten wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.
3. Dem Vorstand obliegt die Führung und die Geschäftsführung des Vereins.
4. Seine Arbeit ist ehrenamtlich. Notwendige Ausgaben sind dem Vorstand zu erstatten.
5. Dem Vorstand wird insbesondere auferlegt, Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben, Zusammenarbeit mit anderen Organisationen der sozialen und kulturellen Bereiche anzustreben und Mittel für die Erfüllung seiner Aufgaben zu beschaffen.
6. Mitgliedern, die auf Vorstandsbeschluss an einer Informationsveranstaltung teilnehmen, können notwendige Ausgaben erstattet werden.
§ 8 Wahl des Vorstandes
1. Die Mitgliederversammlung wählt mit einfacher Mehrheit den Vorstand. Eine Wahl durch Zuruf Handzeichen ist möglich.
2. In den Jahren mit ungerader Jahreszahl wird der 1. Vorsitzende gewählt. In den Jahren mit gerader Endzahl wird der stellvertretende Vorsitzende gewählt.
3. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
4. Über die Amtszeit hinaus bleibt der Vorstand so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt wurde.
5. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtszeit aus oder ist es dauernd oder längere Zeit verhindert, so hat der Vorstand das Recht auf Ergänzung durch Berufung. Die Berufung bedarf der Zustimmung durch die nächste Mitgliederversammlung.
§ 9 Beschlussfassung des Vorstandes
1. Der Vorstand tagt bei Bedarf.
2. Vorstandsitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder
anwesend sind, darunter der 1. Vorsitzende oder im Verhinderungsfall der
stellvertretende Vorsitzende.
3. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
4. Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch im Umlaufverfahren gefasst werden.
§ 10 Kassenprüfer
1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand zugehören dürfen.
2. Die Kassenprüfer werden für zwei Jahre gewählt, und zwar jeweils um ein Jahr versetzt. Auftrag der Kassenprüfer ist die Prüfung des Jahresabschlusses und die satzungsgemäße Verwendung des Geldes.
3. Sie haben über das Ergebnis ihrer Prüfung in der ordentlichen Mitgliederversammlung zu berichten.
4. Wiederwahl ist möglich.
§ 11 Satzungsänderungen
1. Für Satzungsänderungen ist eine ¾-Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder
erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur
abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung
zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der
bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus
formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.
Diese Satzungsänderungen müssen den Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich
mitgeteilt werden.
3. Satzungsänderungen müssen allen Mitgliedern des Vereins alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
§ 12 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall eines bisherigen Zweckes
fällt das vorhandene Vereinsvermögen an den Landesverband für körper- und mehrfach-
behinderte Menschen Schleswig-Holstein e. V. der es ausschließlich und unmittelbar für
gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke im Land Schleswig-Holstein zu verwenden hat.
§13 Inkrafttreten der Satzung
Vorstehende Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Kiel, den 25.03.2014
1. Vorsitzende Stellvertretende Vorsitzende
Frau Beatrix Rönneburg Frau Brigitte Ohler-Müller
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